1.29.1 Unternehmensrecht
Unternehmensrechtlich ist nur hinsichtlich der langfristigen Personalrückstellungen, also der Abfertigungs-, Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen eine Verpflichtung zur Abzinsung gegeben. Diese Rückstellungen müssen versicherungsmathematisch bzw. finanzmathematisch berechnet werden. Für andere Rückstellungen gilt das allgemeine Prinzip, dass die bestehenden, betraglich noch ungewissen Verpflichtungen in „richtiger Höhe“ dargestellt werden müssen. Bei langfristigen Rückstellungen wie z.B. Rückstellungen für künftige Deponieschließungskosten oder Kosten für die Rekultivierung von Schottergruben, Steinbrüchen u.a. war bis 2015 eine Abzinsung des zu erwartenden Aufwandes gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zulässig.
