I. Einleitung
§ 235 UGB wurde mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014; BGBl I 2015/22) und dessen Abs 1 zuletzt mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 (AbgÄG 2015; BGBl I 2015/163) neuerlich grundlegend novelliert. Weder das dHGB noch die Bilanz-RL (RL 2013/34/EU ABl L 182 vom 26. Juni 2013) kennen eine dem § 235 Abs 1 vergleichbare Regelung.1 Zu § 235 Z 1 und 2 UGB idF vor RÄG 2014 wurde nach ganz hA vertreten, dass deren Zweck der Gläubigerschutz war.2 Hingegen beruhte die Einführung der Z 3 primär auf steuerlichen Motiven, wenngleich auch der Gläubigerschutz als gesellschaftsrechtliche Rechtfertigung für diese Erweiterung der Ausschüttungssperren im HGB angeführt wurde.3

