I. Einleitung
Der Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz1 („PSG“) liegt der Gedanke zugrunde, dass mit einem eigentümerlosen Vermögen ein bestimmter Zweck zielstrebiger und dauerhafter verfolgt werden kann, als mit einer Gesellschaft, die dem fortlaufenden Einfluss von Gesellschaftern unterliegt. Mit der Errichtung einer Stiftung soll das ihr gewidmete Vermögen verselbständigt und an den erklärten Willen des Stifters gebunden werden.2 Die Verselbständigung des Vermögens ist eines der Charakteristika der Privatstiftung.3 Mit ihrer Entstehung ist die Stiftung grundsätzlich vom Stifter unabhängig.4 Vereinzelt wird in der Literatur kritisiert, dass mit der Widmung von Vermögen an Privatstiftungen eine fideikommissartige Bindung und Verkehrsbeschränkung der betroffenen Vermögenswerte erzielt würde.5 Dabei wird übersehen, dass der Gesetzgeber verschiedene Instrumente für flexible Stiftungsgestaltungen vorgesehen hat. So ist unter bestimmten Voraussetzungen eine (nachträgliche) Änderung der inneren Ordnung der Privatstiftung und sogar deren Beendigung zulässig.6 Das PSG sieht bestimmte Einflussrechte des Stifters vor.7 So kann sich der Stifter das Recht auf (umfassende) Änderung der Stiftung nach ihrer Entstehung (§ 33 Abs 2 PSG) und auf Widerruf (§ 34 PSG) vorbehalten.8 Seite 149

