vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verschmelzungen bei Stiftergesellschaften – Auswirkungen auf Stifterrechte (Hügel)

Hügel1. AuflDezember 2015

I. Einleitung

Der Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz11BGBl 1993/694 idgF. („PSG“) liegt der Gedanke zugrunde, dass mit einem eigentümerlosen Vermögen ein bestimmter Zweck zielstrebiger und dauerhafter verfolgt werden kann, als mit einer Gesellschaft, die dem fortlaufenden Einfluss von Gesellschaftern unterliegt. Mit der Errichtung einer Stiftung soll das ihr gewidmete Vermögen verselbständigt und an den erklärten Willen des Stifters gebunden werden.22ErlRV PSG 1132 BlgNR XVIII. GP Allgemeiner Teil (Stiftungsidee), abgedruckt bei N. Arnold, PSG3 728. Die Verselbständigung des Vermögens ist eines der Charakteristika der Privatstiftung.33N. Arnold, PSG3 § 3 Rz 56. Mit ihrer Entstehung ist die Stiftung grundsätzlich vom Stifter unabhängig.44N. Arnold, PSG3 § 3 Rz 56. Vereinzelt wird in der Literatur kritisiert, dass mit der Widmung von Vermögen an Privatstiftungen eine fideikommissartige Bindung und Verkehrsbeschränkung der betroffenen Vermögenswerte erzielt würde.55Vgl etwa Scheuba in FS Welser 932. Dabei wird übersehen, dass der Gesetzgeber verschiedene Instrumente für flexible Stiftungsgestaltungen vorgesehen hat. So ist unter bestimmten Voraussetzungen eine (nachträgliche) Änderung der inneren Ordnung der Privatstiftung und sogar deren Beendigung zulässig.66ErlRV PSG 1132 BlgNR XVIII. GP Allgemeiner Teil (Konzept der Privatrechtsstiftung), abgedruckt bei N. Arnold, PSG3 730. Das PSG sieht bestimmte Einflussrechte des Stifters vor.77Cerha in GS Franz Helbich 48. So kann sich der Stifter das Recht auf (umfassende) Änderung der Stiftung nach ihrer Entstehung (§ 33 Abs 2 PSG) und auf Widerruf (§ 34 PSG) vorbehalten.88Weitere Rechte des Stifters können das Recht auf Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern, ein Sonderrecht auf Organmitgliedschaft, Zustimmungs-, Beratungs-, Vetorechte oder Einsichtsrechte sein, N. Arnold, PSG3 § 3 Rz 57.

Seite 149

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!