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I. Verfassung der AG

Hausmaninger/Taufner2. AuflOktober 2016

A. Bestandteile der Verfassung der AG

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Grundlagen. Die juristischen Personen des Privatrechts unterteilen sich in Körperschaften und Stiftungen.11Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 26 Rz 8. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Figuren liegt darin, dass nur Körperschaften Mitglieder haben, während Stiftungen eigentümerlose Zweckvermögen sind und grundsätzlich niemandem mitgliedschaftsähnliche Rechte einräumen.22Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 26 Rz 9 f mit Ausnahmen. Die AG zählt zu den Körperschaften,33Vgl Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht (2008) Rz 1/3. da sie Rechtspersönlichkeit besitzt, ihre Aktionäre Mitgliedschaftsrechte erwerben44Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG5 Vor Vierter Teil Rz 1. und ihre Organisationsverfassung getrennte Organe55Zu Mindestanforderungen an organschaftliche Verfassungen allg vgl OGH 25. 8. 1993, 1 Ob 560/93, JBl 1994, 115. für die interne Willensbildung der Mitglieder und die Vollziehung vorsieht (körperschaftliche Organisationsverfassung). Diese Organe sind die Hauptversammlung einerseits sowie Vorstand und Aufsichtsrat andererseits. Mit der Ausgestaltung eben dieser Organe beschäftigen sich die §§ 70–136 unter dem Titel „Verfassung der Aktiengesellschaft“.

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