Grundlagen. Die juristischen Personen des Privatrechts unterteilen sich in Körperschaften und Stiftungen. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Figuren liegt darin, dass nur Körperschaften Mitglieder haben, während Stiftungen eigentümerlose Zweckvermögen sind und grundsätzlich niemandem mitgliedschaftsähnliche Rechte einräumen. Die AG zählt zu den Körperschaften, da sie Rechtspersönlichkeit besitzt, ihre Aktionäre Mitgliedschaftsrechte erwerben und ihre Organisationsverfassung getrennte Organe für die interne Willensbildung der Mitglieder und die Vollziehung vorsieht (körperschaftliche Organisationsverfassung). Diese Organe sind die Hauptversammlung einerseits sowie Vorstand und Aufsichtsrat andererseits. Mit der Ausgestaltung eben dieser Organe beschäftigen sich die §§ 70–136 unter dem Titel „Verfassung der Aktiengesellschaft“.