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I. Allgemeines und rechtstatsächliche Daten

Hausmaninger/Taufner2. AuflOktober 2016

A. Allgemeines und systematische Einordnung

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Ordnet man das Aktienrecht systematisch ein, so unterfällt es zunächst dem Gesellschaftsrecht. Das Gesellschaftsrecht wird wiederum als Sonderprivatrecht eingestuft und bildet folglich einen Teil des Zivilrechts.11Vgl ausführl Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts (1996) 503 ff. Aufgrund dieser Ordnung steht das Aktienrecht im Speziali

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tätsverhältnis zum Zivilrecht, was den Rückgriff auf allgemeine zivilrechtliche Prinzipien gestattet und fordert.22Vgl Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht Rz 1/64 f.

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