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4.5 Übertragungsrücklage (§ 12 Abs. 8 EStG)

Karel/Handler/Abt3. AuflSeptember 2019

Statt einer Übertragung des Veräußerungsgewinnes im Veräußerungsjahr kann der Gewinn zur Gänze oder auch teilweise einer steuerlichen Rücklage zugeführt werden. Diese Rücklage kann seit 2016 nicht mehr in der Unternehmensbilanz ausgewiesen werden, sondern wird in der Steuerbilanz mit Evidenzhaltung in einem Anlagenverzeichnis ausgewiesen. Die Bildung und Auflösung dieser Rücklage erfolgt über die steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung (EStR, Rz 3874). Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Ausgaben-Rechner) kann ein Betrag in dieser Höhe steuerfrei belassen werden. Dieser Betrag muss in einem Verzeichnis ausgewiesen werden. Das gilt auch für die Gewinne aus der „besonderen Waldnutzung“ ⇒ siehe Punkt 4.1.

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