I. Einleitung
Einen treffenden Titel zu finden, um dieses Rechtsgebiet klar und prägnant darzustellen, ist äußert schwierig. Auch scheint im Umgangssprachlichen der Begriff Geschäftsgeheimnis nicht deckungsgleich mit dem Begriff, der hier Gegenstand ist. Da der Begriff Geschäfts„geheimnis“ zwiespältig aufgefasst wird, sollen für Seite 349 die Zwecke dieses Beitrags die Begriffe „Know How“1 und „Trade Secrets“ verwendet werden, sofern nicht andere Begriffe in den zitierten Rechtsgrundlagen genannt sind. Auch wenn damit auf Anglizismen zurückgegriffen wird, sind diese Begriffe eher positiv besetzt, und beschreiben sie besser den Innovationsaspekt.
