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15. Vorbereitung der Hauptversammlung/Generalversammlung (Napokoj)

Napokoj2. AuflJuni 2015

15.1. Zweck von § 7 SpaltG und Überblick

Wie § 97 GmbHG und § 221a AktG für die Verschmelzung, will auch § 7 SpaltG sicherstellen, dass die Anteilsinhaber vor der Fassung des Spaltungsbeschlusses umfangreich informiert werden. Während im Verschmelzungsrecht die Vorab-Information ausschließlich die Gesellschafter betrifft, gilt diese bei der Spaltung auch den Gläubigern und dem Betriebsrat.11 Brix in Straube, Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz § 7 SpaltG Rz 3.

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