15.1. Zweck von § 7 SpaltG und Überblick
Wie § 97 GmbHG und § 221a AktG für die Verschmelzung, will auch § 7 SpaltG sicherstellen, dass die Anteilsinhaber vor der Fassung des Spaltungsbeschlusses umfangreich informiert werden. Während im Verschmelzungsrecht die Vorab-Information ausschließlich die Gesellschafter betrifft, gilt diese bei der Spaltung auch den Gläubigern und dem Betriebsrat.1

