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Zur Unzulässigkeit des generellen Ausschlusses der Mitglieder der Kammern der Freien Berufe von der Angehörigeneigenschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (Sedlacek)

1. AuflJuli 2018

I Ausgangslage

Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben die Versicherten nicht nur für sich selbst, sondern auch für ihre Angehörigen unter der Voraussetzung, dass diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder gesetzlich krankenversichert sind noch ein Anspruch auf Krankenfürsorge aus einer KFA besteht. Für die Angehörigeneigenschaft in diesem Sinne kommen in Betracht: Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Enkel und pflegende Angehörige.11§123 ASVG, § 56 B-KUVG, § 78 BSVG und § 83 GSVG. Siehe zu diesem Thema ua Zartl in Neumann (Hrsg), GSVG für Steuerberater2 (2018) §§ 81 – 83 GSVG und ebendort Hofer § 27c GSVG zur Frage, für welche Angehörigen ein Zusatzbeitrag zu entrichten ist.

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