I Ausgangslage
Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben die Versicherten nicht nur für sich selbst, sondern auch für ihre Angehörigen unter der Voraussetzung, dass diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder gesetzlich krankenversichert sind noch ein Anspruch auf Krankenfürsorge aus einer KFA besteht. Für die Angehörigeneigenschaft in diesem Sinne kommen in Betracht: Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Enkel und pflegende Angehörige.1
