I. Vorbemerkung
Bei der „Jahrhundertreform“ der Verwaltung durch Schaffung einer (zweistufigen) Verwaltungsgerichtsbarkeit und eines einheitlichen Verfahrensrechts für die VwG entschied sich der Gesetzgeber für ein tunlichst einfaches Verfahrensrecht mit starker Anlehnung an das AVG und VStG (und dabei insb über das Verfahren der vormaligen UVS).
