I. Einleitung
2016 erließ der EGMR zehn Urteile zu Österreich; sieben davon durch die IV. Kammer und drei durch deren mit drei Richtern besetzten Ausschuss1. Von den vierzehn veröffentlichten Unzulässigkeitsentscheidungen entfallen elf auf den Ausschuss, die übrigen drei auf die Kammer. In weiteren 239 Fällen wurde die Beschwerde von einem Einzelrichter für unzulässig erklärt oder aus dem Register gestrichen.2 Die 236 neuen Beschwerden, die 2016 einem Spruchkörper zugewiesen wurden, konnten zum Großteil noch im selben Jahr erledigt werden. Von den knapp 80.000 Beschwerden, die Ende 2016 bei einem der Spruchkör Seite 337per des EGMR anhängig waren, entfielen 122 auf Österreich.
