I. Einleitung
Nach einem ersten erfolglosen Versuch im Jahr 20111 ist ein Gesetzesantrag2 zur Verankerung einer Schuldenbremse in der Bundesverfassung im Herbst 2019 erneut gescheitert. Erreichte der Gesetzesantrag des Jahres 2011 im NR nicht die erforderliche Verfassungsmehrheit,3 so konnte der Gesetzesantrag des Jahres 2019 im NR zwar beschlossen werden,4 fand jedoch nicht die nach Art 44 Abs 2 B-VG erforderliche Zustimmung des BR.5 Hauptursächlich für den Seite 169 Widerstand im BR war die Annahme, dass eine solche Schuldenbremse Investitionen verunmöglichen würde.
