Der Beitrag gibt einen Überblick über die sechs im Jahr 2020 in der HUDOC veröffentlichten Entscheidungen des EGMR gegen Österreich, mit denen drei Beschwerden aus dem Register gestrichen (siehe unten II.) und fünf Beschwerden für unzulässig erklärt (siehe unten III. und IV.) wurden. Inhaltlich<i>Kieber</i> in <i>Baumgartner</i> (Hrsg), Öffentliches Recht: Jahrbuch (2021) Die Judikatur des EGMR zu Österreich 2020, Seite 443 Seite 443
betrafen die Zulässigkeitsentscheidungen verschiedene Rügen unter dem strafrechtlichen Zweig des Art 6 EMRK (siehe unten III. A. und B.) und die Frage der Opfereigenschaft unter der Konvention im Zusammenhang mit Rügen unter Art 8 und 10 EMRK wegen polizeilicher Befugnisse im SPG (siehe unten IV.). Alle sechs Entscheidungen ergingen dabei durch Ausschüsse von drei Richtern, die Beschwerden gem Art 28 Abs 1 lit a EMRK für unzulässig erklären oder im Register streichen können, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Bei den hier skizzierten Fällen handelt es sich daher grds um Fälle, die im Hinblick auf die bisherige Jud des EGMR keine besonders komplexen oder neuen Fragen aufwerfen, sondern auf der Basis einer gefestigten Rsp entschieden werden konnten. Wie auch aus den unten behandelten Fällen ersichtlich ist, wird vom EGMR der Begriff „ohne weitere Prüfung“ allerdings nicht so verstanden, dass er dadurch daran gehindert wäre, mitunter auch recht detaillierte Prüfungen des Einzelfalls und der für diesen relevanten nationalen Regelungen vorzunehmen.