Das Verwaltungsstrafrecht hatte zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie einen nicht unwesentlichen Beitrag insofern zu leisten, als die Einhaltung der auf der Grundlage des EpidemieG 1950 und des COVID-19-MG gesetzten<i>Fister</i> in <i>Baumgartner</i> (Hrsg), Öffentliches Recht: Jahrbuch (2021) Ausgewählte Fragen des COVID-19-Verwaltungsstrafrechts, Seite 69 Seite 69
Maßnahmen gerade auch durch (mehr oder weniger abschreckende) Strafdrohungen sichergestellt werden sollte. Die oftmals bestehende Eile bei der Rechtssetzung und überhaupt die Schnelllebigkeit und die dadurch bedingte Fehleranfälligkeit des COVID-19-Rechts mögen die Gründe dafür sein, dass (auch) das COVID-19-Verwaltungsstrafrecht manche Zweifelsfragen aufwarf und Schwächen hatte, die nicht zuletzt in der praktischen Vollziehung sichtbar geworden sind und die die Effektivität des COVID-19-Rechts (und damit die Pandemiebekämpfung insgesamt) zumindest punktuell beeinträchtigt haben. Im Folgenden sollen ein Zwischenresümee und erste Lehren gezogen werden.