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Die Sicherstellung von Endeinrichtungen für elektronische Kommunikation im Lichte der ePrivacy-RL sowie der europäischen und österreichischen Grundrechte (Schneider)

Schneider1. AuflAugust 2022

I. Einleitung und Problemstellung

Wenn im Folgenden von Endeinrichtungen für elektronische Kommunikation die Rede ist, so sind damit – iSd Definition der „Endeinrichtung“ in § 4 Z 34 TKG 202111Diese verweist ihrerseits auf Art 1 Z 1 RL 2008/63/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen, ABl L 2008/162, 20, der Endeinrichtungen definiert als „direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtungen zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über Draht, optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Endeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet“ bzw als „Satellitenfunkanlagen mit ihren Einrichtungen“. – sämtliche Geräte gemeint, die für das Versenden und Empfan

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gen elektronischer Kommunikation geeignet sind. Neben Mobiltelefonen erfasst sind somit insb Laptops, Tablets und PCs, sofern sie über eine entsprechende Schnittstelle verfügen.

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