I. Einleitung
Wird ein Strafverfahren gegen eine natürliche Person geführt, ist klar geregelt, dass dieser Beschuldigte das Recht hat, unentgeltlich einen Verteidiger zur Seite gestellt zu bekommen, wenn er sich die Kosten eines Verteidigers nicht selbst leisten kann (§ 61 Abs 2 StPO, sog Verfahrenshilfeverteidigung). Seit mittlerweile mehr als zehn Jahren – seit dem Inkrafttreten des VbVG1 mit 1. 1. 2006 – kann aber auch eine juristische Person Beschuldigte in Seite 169 einem Strafverfahren sein. In diesem Fall ist nicht klar, ob dieser beschuldigte Verband einen Anspruch auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers hat.
