I. Grundlagen und Problemaufriss
Das österr Finanzstrafrecht ist seit jeher zwischen gerichtlichem und verwaltungsbehördlichem Strafverfahren zweigeteilt.1 Gem dieser Zweiteilung regelt das FinStrG in seinem verfahrensrechtlichen Teil zunächst die Abgrenzung zwischen gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit (§§ 53 ff FinStrG), dann das verwaltungsbehördliche (§§ 56 ff FinStrG) und schließlich das gerichtliche Finanzstrafverfahren (§§ 195 ff FinStrG), in dem die Bestimmungen der StPO anzuwenden sind, soweit das FinStrG keine Sonderregelungen enthält (§ 195 Abs 1 FinStrG).
