I. Einleitung
Um finanzstrafrechtliche Risiken ausschließen zu können, müssen den Abgabenbehörden alle abgabenrechtlich relevanten Tatsachen offengelegt werden. Die Abgrenzung, wann eine Offenlegung von potentiell abgaberechtlich relevanten Tatsachen zwingend geboten ist respektive aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht unterbleiben kann, ist mitunter schwierig. Erschwerend tritt hinzu, dass es sich bei der Figur der vertretbaren Rechtsansicht um ein Spezifikum des Finanzstrafrechts handelt und dieses in dieser Form dem allgemeinen Strafrecht fremd ist.
