Das System – nicht nur, aber auch – des Strafverfahrens wird über Begriffe gesteuert. Diese sind der Werkzeugkasten für Juristen. Begriffsklarheit ist zwar nicht hinreichende, wohl aber – was häufig übersehen wird – notwendige Bedingung für zutreffende Information, was als geltendes Recht anzuwenden, allenfalls kritikwürdig und änderungsbedürftig ist. Im Gegensatz zur Glaser'schen StPO setzt das StPRefG auf begriffliche Vielfalt. Hier sollen <i>Ratz</i> in <i>Lewisch</i> (Hrsg), Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit (2022) „Auswertung […] einer Information“ im Ermittlungs-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren, Seite 11 Seite 11
„Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung“ und „Verarbeitung einer Information“ als Zweck von „Ermittlung“ nach § 91 Abs 2 erster Satz und im Haupt- und RMVerfahren eingeordnet und klargemacht werden, dass bei der „Durchführung“ von „Ermittlungsmaßnahmen“ zwischen deren Einsatz und der „Auswertung“ der „gewonnenen Ergebnisse“ zu unterscheiden ist, womit „Beendigung einer Ermittlungsmaßnahme“ nicht Beendigung ihrer „Durchführung“ bedeutet.