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„Auswertung […] einer Information“ im Ermittlungs-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren (Ratz)

Ratz1. AuflDezember 2022

„Ergebnisse“ als „Beweismittel“

Das System – nicht nur, aber auch – des Strafverfahrens wird über Begriffe gesteuert. Diese sind der Werkzeugkasten für Juristen. Begriffsklarheit ist zwar nicht hinreichende, wohl aber – was häufig übersehen wird – notwendige Bedingung für zutreffende Information, was als geltendes Recht anzuwenden, allenfalls kritikwürdig und änderungsbedürftig ist. Im Gegensatz zur Glaser'schen StPO setzt das StPRefG auf begriffliche Vielfalt. Hier sollen

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„Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung“ und „Verarbeitung einer Information“ als Zweck von „Ermittlung“ nach § 91 Abs 2 erster Satz11Der Beitrag ist in ÖJZ 2022, 565 erschienen und wird mit freundlicher Genehmigung des Verlags MANZ hier erneut abgedruckt; §§ ohne Gesetzesbezeichnung beziehen sich auf die StPO; Rz ohne Werkbenennung beziehen sich auf Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO. und im Haupt- und RMVerfahren eingeordnet und klargemacht werden, dass bei der „Durchführung“ von „Ermittlungsmaßnahmen“ zwischen deren Einsatz und der „Auswertung“ der „gewonnenen Ergebnisse“ zu unterscheiden ist, womit „Beendigung einer Ermittlungsmaßnahme“ nicht Beendigung ihrer „Durchführung“ bedeutet.22Vgl § 89 Abs 4, § 147a Abs 3a und 4.

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