Begriffe der StPO und des Art 90a B-VG – „Befugnisse“, „Rechte“ und Kümmernisse11Der Beitrag ist in ÖJZ 2024, 537 erschienen und wird mit freundlicher Genehmigung des Verlags MANZ hier erneut abgedruckt. §§ ohne Gesetzesbezeichnung sind solche der StPO, Veröff von Ratz werden ohne Namen zitiert, in Fußnoten enthaltene Rz ohne Werkangabe beziehen sich auf Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO2, worauf (insb das dortige Inhalts- und Stichwortverzeichnis) zur Begründung und Auseinandersetzung mit abw Schrifttum pauschal verwiesen werden muss, soweit nicht besonders strittige Punkte angesprochen oder weiterführende Aussagen gemacht werden. (Ratz)