I. Einleitung
Seit dem In-Geltung-Treten der Datenschutz-Grundverordnung kommt den nationalen Aufsichtsbehörden im Rahmen deren Befugnisse nach Art 58 DSGVO u.a. die Kompetenz zu, Verstöße gegen die DSGVO durch die Verhängung von Geldbußen zu sanktionieren.1 Das Sanktionsregime des Art 83 DSGVO ist dabei dem unionsrechtlichen Wettbewerbsrecht nachempfunden. Dem Unionsgesetzgeber kam es dabei im Besonderen darauf an, die Durchsetzung eines unionsweit einheitlichen Datenschutzstandards durch den Rechtsaktwechsel von einer Richtlinie hin zu einer Verordnung für den gesamten räumlichen Geltungsbereich durch ein supranationales (und damit einheitliches) Sanktionsregime sicherzustellen. Mit Art 83 DSGVO wird nach dem Willen des Unionsgesetzgebers das Ziel verfolgt, die Rechte der Betroffenen durch die Androhung empfindlicher und dadurch abschreckender Geldbußen – insbesondere gegen Unternehmen – unionsweit abzusichern. Regionale Unterschiede bei der Ahndung von Datenschutzverstößen durch Unternehmen auf Grund unterschiedlicher nationaler Strafbestimmungen und Vollzugspraxis sollen hintangehalten werden, um das Grundrecht auf Datenschutz in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen zu schützen. Dies in deutlicher Abkehr zur Seite 257
