Das österreichische Verlassenschaftsverfahren hat eine lange, bis weit in die Monarchie zurückreichende Tradition. Ungeachtet aller historischen Umwälzungen, Erfahrungen und Novellen wurde bis heute sein rechtsfürsorglicher Charakter beibehalten. Das unterscheidet es bspw vom deutlich schlanker und straffer gestalteten deutschen Nachlassverfahren (Erbscheinverfahren), wo man die erbliche Gesamtrechtsnachfolge gänzlich ohne die Mithilfe eines Gerichtskommissärs und ohne förmlichen Einantwortungsbeschluss durch das Verlassenschaftsgericht bereits mit dem Tod einer Person ex lege (§ 1922 dBGB) eintreten lässt.

