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4.2.4.2. Besondere Verfahrensregeln

Keschmann4. AuflDezember 2015

Schadenersatzklage

2380
Gem § 341 Abs 1 BVergG besteht die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Gerichtshofes. Örtlich zuständig ist das Landesgericht, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz hat. Fehlt im Inland ein solcher Gerichtsstand, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

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