Schadenersatz
Vergaberechtsverstoß
Die §§ 337 ff BVergG enthalten sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht besondere Regelungen für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadenersatz und sonstigen Ansprüchen durch einen übergangenen Bewerber, Bieter oder Bestbieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe der vergebenden Stelle zuzurechnen ist. Die Unternehmer sollen primär um den Auftrag kämpfen: Dementsprechend ist Prozess- und Zulässigkeitsvoraussetzung,5128 dass die Vergabekontrollbehörde zuvor den Vergaberechtsverstoß festgestellt hat (§ 341 Abs 2 BVergG); mit anderen Worten: Ohne einen rechtzeitig gestellten Feststellungsantrag (innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 332 Abs 3 BVergG) scheidet im Ergebnis eine Schadenersatzklage aus.5129 Voraussetzung für das Feststellungsverfahren wiederum ist gem § 332 Abs 5 BVergG, dass der behauptete Verstoß nicht im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können. Die Frage,Seite 887

