Aufschiebende Wirkung
Einstweilige Anordnungen
Der Beschwerde an den VfGH oder der Revision an den VwGH gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines VwG kommt von Gesetzes wegen keine
aufschiebende Wirkung zu (§ 30 Abs 1 VwGG, § 85 Abs 1 VfGG). Der Beschwerdeführer kann allerdings – am besten gleichzeitig mit Einbringung der Beschwerde oder Revision – einen
Antrag stellen, dass seiner Beschwerde oder Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Dieser Antrag
<i>Reisner</i> in <i>Heid Schiefer Rechtsanwälte/Preslmayr Rechtsanwälte</i> (Hrsg), Handbuch Vergaberecht<sup>Aufl. 4</sup> (2015) Antrag auf aufschiebende Wirkung, Seite 868 Seite 868
ist an keine Frist gebunden, setzt aber eine zulässige Beschwerde oder Revision voraus. Der VwGH oder das VwG bzw VfGH hat dann mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (§ 30 Abs 2 VwGG und § 85 Abs 2 VfGG, jeweils erster Satz). Die inhaltliche Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses kann jedoch nicht Gegenstand des Provisorialverfahrens sein. Die Erfolgsaussichten der Revision sind im Provisorialverfahren nicht zu berücksichtigen. Lässt das VwG die Revision (ordentliche Revision) zu, entscheidet es im Vorverfahren über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss, wobei es bis zur Vorlage des Aktes an den VwGH dafür zuständig ist; danach ist der VwGH dafür zuständig. Das VwG bis zur Vorlage und der VwGH nach der Vorlage können diesen Beschluss bei Änderung der Voraussetzungen jederzeit in jede Richtung abändern. Es ist den Höchstgerichten und den VwG mangels gesetzlicher Grundlage auch verwehrt, dem Auftraggeber konkrete Aufträge zu erteilen. Die im Regierungsentwurf für die Verwaltungsgerichtsnovellen vorgesehene Zuständigkeit des VwGH und der VwG zur Erlassung einstweiliger Anordnungen wurde nicht beschlossen, sodass weder der VwGH noch die VwG dafür zuständig sind. Die Erlassung einstweiliger Anordnungen kann daher nur in unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht erfolgen, wobei diese in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung dazu dient, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Erkenntnis oder angefochtenen Beschluss auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde.