Angebot
Die allgemeinen Bestimmungen für Angebote im Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich (§ 255 BVergG) und die Vorschriften über die Form der Angebote (§ 256 BVergG) entsprechen im Wesentlichen den korrespondierenden Bestimmungen im klassischen Bereich (§§ 106 und 107 BVergG; siehe dazu Punkt 3.6.).
