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3.12.3.4. Subschwellenwerte im Sektorenbereich

Stempkowski/Holzinger4. AuflDezember 2015

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Während im klassischen Bereich neben den allgemeinen Schwellenwerten, die das Vergaberecht in Ober- und Unterschwellenbereich aufspalten, ein komplexes System von sog „Subschwellenwerten“ für den Unterschwellenbereich existiert, das festlegt, bis zu welchen (Subschwellen-)Werten besondere Verfahrensarten zulässig sind, gibt es im Sektorenbereich nur zwei solcher Subschwellen, nämlich jene für die Direktvergabe und für die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung. Aufgrund der SchwellenwerteVO 2012,37163716BGBl II 95/2012. die zumindest

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noch bis Ende 2016 in Kraft steht,37173717BGBl II 292/2014. liegt der maßgebliche Subschwellenwert für die Direktvergabe bei EUR 100.000,–. Kommt es nicht zu einer weiteren Verlängerung dieser SchwellenwerteVO, wird mit 1.1.2017 wieder der „alte“ in § 201 Abs 2 BVergG festgelegte Wert von EUR 75.000,– beachtlich sein. Eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist im Sektorenbereich bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von EUR 200.000,– zulässig, bei Bauaufträgen bis EUR 500.000,–.

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