Der Transparenzgrundsatz verpflichtet den Auftraggeber, auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens eine gewisse Publizität zu wahren, er hat daher bestimmte Dokumentations- und Bekanntmachungspflichten zu erfüllen. Damit soll insb eine nachträgliche „Kontrolle“ der Auftragsvergaben etwa durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder auch durch interessierte Unternehmen gewährleistet werden.

