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3.11. Dokumentations- und Bekanntmachungspflichten nach Beendigung des Vergabeverfahrens

Auprich4. AuflDezember 2015

1723
Der Transparenzgrundsatz verpflichtet den Auftraggeber, auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens eine gewisse Publizität zu wahren, er hat daher bestimmte Dokumentations- und Bekanntmachungspflichten zu erfüllen. Damit soll insb eine nachträgliche „Kontrolle“ der Auftragsvergaben etwa durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder auch durch interessierte Unternehmen gewährleistet werden.



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