Folgen des Widerrufs
Widerruf
Mit Erklärung des Widerrufs „gewinnen“ gem § 140 Abs 8 BVergG „Auftraggeber und Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder“. Der Bieter ist somit nicht mehr an sein Angebot und alle übrigen im Vergabeverfahren abgegebenen Erklärungen gebunden, der Auftraggeber nicht an seine im Vergabeverfahren getroffenen Erklärungen und Festlegungen.
