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3.9.3. Folgen des Widerrufs

Sturm4. AuflDezember 2015

Folgen des Widerrufs

Widerruf

1665
Mit Erklärung des Widerrufs „gewinnen“ gem § 140 Abs 8 BVergG „Auftraggeber und Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder“. Der Bieter ist somit nicht mehr an sein Angebot und alle übrigen im Vergabeverfahren abgegebenen Erklärungen gebunden, der Auftraggeber nicht an seine im Vergabeverfahren getroffenen Erklärungen und Festlegungen.

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