Gem § 135 Abs 1 BVergG enden Vergabeverfahren mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dessen Widerruf. Der Widerruf stellt somit neben der Zuschlagserteilung die zweite Art der Beendigung des Vergabeverfahrens dar. Ausnahmsweise wird das Vergabeverfahren allerdings durch Erkenntnis der Vergabekontrollbehörde beendet, wenn diese über Antrag eines Bieters festgestellt hat, „[…] dass nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens der Auftraggeber ein Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat“ (§ 331 Abs 2 BVergG). Eine solche Feststellung gilt gem § 140 Abs 9 BVergG als Erklärung des Widerrufs, sodass der Auftraggeber somit zu einer Beendigung des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung selbst dann nicht gezwungen werden kann, wenn keine der gesetzlich vorgesehenen Widerrufsgründe vorliegen. Selbst bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich, bei welchen der Auftraggeber einen Widerruf grundsätzlich erst nach Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung erklären darf (vgl § 140 BVergG), ist die Widerrufsentscheidung von der Vergabekontrollbehörde über Antrag eines Bewerbers oder Bieters „nur“ für nichtig zu erklären, wenn sie nicht im Einklang mit den Bestimmungen der §§ 138 ff BVergG steht; eine Kompetenz der Vergabekontrollbehörde, dem Auftraggeber aufzutragen, einem bestimmten Bieter den Zuschlag zu erteilen, besteht hingegen nicht.3482 Die rechtswidrige „Verweigerung des Vertragsschlusses“ ist nach der Konzeption des BVergG allerdings über Schadenersatzpflichten des Auftraggebers sanktioniert (vgl dazu unten Punkt 3.9.4.).
Seite 601

