Angebotsgestaltung
Hinsichtlich der Form eines (Varianten-, Abänderungs- sowie Alternativ-)Angebotes3045 lassen sich folgende Aspekte dem BVergG entnehmen (zum Sektorenbereich siehe Rz 1818 ff):Sofern in den Ausschreibungsunterlagen keine anderweitige Regelung getroffen wird, ist das Angebot mit sämtlichen dazugehörigen Unterlagen in deutscher Sprache zu verfassen und hat die Angabe der Preise in Euro zu erfolgen (§ 106 Abs 2 BVergG). Allenfalls kann ein Bieter aufgefordert werden, beispielsweise bei Referenzen aus dem Ausland eine beglaubigte Übersetzung nachzureichen.Seite 538

