Bestbieterprinzip
Zuschlagskriterium
Das BVergG regelt in § 79 Abs 3, dass der Auftraggeber beim Bestbieterprinzip in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben hat (zur Gewichtung siehe Punkt 3.4.11.5.). In den Gesetzesmaterialien werden zu § 2 BVergG folgende Zuschlagskriterien demonstrativ aufgezählt: Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- bzw Ausführungsfrist. Die Gemeinsamkeit dieser Beispiele besteht darin, dass diese Zuschlagskriterien direkt die jeweiligen Leistungsgegenstände betreffen (zB Qualität, technischer Wert, Zweckmäßigkeit) oder damit zumindest in engem Zusammenhang stehen (zB Kundendienst, Ersatzteile). Dadurch kommtSeite 517

