Zuschlagsfrist
Zuschlagskriterium
Zuschlagskriterien sind die bei der Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes vom Auftraggeber im Verhältnis oder ausnahmsweise in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängenden Kriterien, nach welchen das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird (§ 2 Z 20 lit d sublit aa BVergG). Nach dieser Definition müssen Zuschlagskriterien auftragsbezogen sein. Sie sollten in der Regel im Verhältnis ihrer Bedeutung zueinander festgelegt werden (zur Gewichtung siehe Punkt 3.4.11.5.) und dürfen keinesfalls diskriminierend (siehe dazu auch Punkt 3.4.11.3.) sein. Mit den auftragsbezogenen Zuschlagskriterien muss insbesondere gewährleistet werden, dass das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt werden kann. Das Erfordernis der Auftragsbezogenheit bedeutet zum einen, dass die Kriterien objektiv für eine fachgerechte Angebotsbewertung geeignet sein müssen.2882 Zum anderen müssen die Kriterien einen objektiven und nachvollziehbaren Maßstab für den Vergleich der Angebote bieten. Nach den Gesetzesmaterialien2883 ist ein Zuschlagskriterium nur dann auftragsbezogen, wenn es unter anderem folgende Erfordernisse erfüllt: „[Die Zuschlagskriterien] müssen sich auf den zu vergebenden Auftrag beziehen. […] Für alle Zuschlagskriterien gilt, dass sie die zu erbringenden Leistungen oder die Modalitäten ihrer Ausführung betreffen müssen. Die angewandten Kriterien sollen den Auftraggeber in die Lage versetzen, die einzelnen Angebote objektiv miteinander vergleichen zu können und das für ihn günstigste auf der Grundlage objektiver Kriterien auszuwählen. Anhand dieser Bewertung soll festgestellt werden, welches Angebot den Bedürfnissen des Auftraggebers am besten gerecht wird. Daher besteht die Aufgabe der Zuschlagskriterien darin, die Qualität der Angebote zu bewerten und folglich müssen sich die Zuschlagskriterien auf den Vertragsgegenstand beziehen.“
