Sicherstellung
Das BVergG kennt gem § 85 Abs 1 folgende Arten der Sicherstellung:2809 Vadium, Kaution, Deckungsrücklass und Haftungsrücklass. Die EBRV zum BVergG weisen darauf hin, dass diese Sicherstellungsmittel vornehmlich der Sicherung der Ansprüche des Auftraggebers dienen, sie können aber auch – wie zB die Kaution – dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen.2810
