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3.4.9.1. Sicherstellungsarten

Schiefer/Berger4. AuflDezember 2015

Sicherstellung

1396
Das BVergG kennt gem § 85 Abs 1 folgende Arten der Sicherstellung:28092809Das BVergG übernimmt damit im Wesentlichen die Sicherstellungsinstrumente, die bereits im Geltungsbereich des BVergG 1997 in Verbindung mit Punkt 1.11 der ÖNORM A 2050 idF 1.1.1993 zur Verfügung gestanden sind. Vadium, Kaution, Deckungsrücklass und Haftungsrücklass. Die EBRV zum BVergG weisen darauf hin, dass diese Sicherstellungsmittel vornehmlich der Sicherung der Ansprüche des Auftraggebers dienen, sie können aber auch – wie zB die Kaution – dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen.28102810EBRV 1171 BlgNR XXII. GP 19.

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