Dienstzeugnis
Arbeitnehmer haben – sofern kein nach Ende abgegebener gültiger Verzicht vorliegt (OGH LE-AS 50.3.1.Nr.1) – auf Verlangen das Recht auf ein Dienstzeugnis (auch im Falle verbotswidriger Ausländerbeschäftigung). Lediglich das Lehrzeugnis, auszustellen nach Beendigung eines Lehrverhältnisses, ist vom Verlangen rechtlich unabhängig.
