Beschäftigt man begünstigte Behinderte, ist – neben Beachtung des Diskriminierungsverbots und der allgemeinen Behindertenförderpflicht – auf ihren Gesundheitszustand jede Rücksicht zu nehmen, die nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen möglich ist.Entgeltfortzahlung

