Betriebsvereinbarung
Kundmachung
Was in echten Betriebsvereinbarungen an Regelungen für die Arbeitnehmer bzw. deren Verhalten im Betrieb udgl. enthalten ist, gilt – ausreichende Kundmachung der Betriebsvereinbarung vorausgesetzt (OGH LE-AS 24.1.1.Nr.8, Nr.10, Nr.11, Nr.16) – unmittelbar, hat also die Qualität einer Rechtsnorm.
