Insofern besteht keine allgemeine besondere Regelung, sieht man von der bezahlten Ersatzruhepflicht ab, wenn Sonntagsarbeit mangels vorverlegter Wochenruhe in die sog. „Kernarbeitszeit“ fällt (siehe oben Pkt. C).Mit Ausnahme von Backwaren-Erzeugungsbetrieben, für welche das BäckAG 100% Zuschlag vorschreibt, wird (zulässige) Sonntagsarbeit einer Arbeit an Werktagen gleichgehalten.

