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E. Die Entlohnung von Sonntagsarbeit (Schrank)

95. LfgJänner 2025

 

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Insofern besteht keine allgemeine besondere Regelung, sieht man von der bezahlten Ersatzruhepflicht ab, wenn Sonntagsarbeit mangels vorverlegter Wochenruhe in die sog. „Kernarbeitszeit“ fällt (siehe oben Pkt. C).

Mit Ausnahme von Backwaren-Erzeugungsbetrieben, für welche das BäckAG 100% Zuschlag vorschreibt, wird (zulässige) Sonntagsarbeit einer Arbeit an Werktagen gleichgehalten.

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