1. Zeitguthaben
Gleitzeit
Für im Zeitpunkt der Beendigung offene Guthaben des Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit oder an Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, enthält § 19e AZG besondere Abgeltungsregelungen. Diese sind ohne Zweifel auch auf die Fälle gleitender Normalarbeitszeiten unmittelbar anwendbar.
