Elternteilzeit
Teilzeit
Auch
Teilzeitbeschäftigten ist – zur Vermeidung rechtswidriger Benachteiligung (siehe § 19d Abs. 6 AZG) – das Gleitzeitsystem zu ermöglichen, soweit dem nicht besondere Sachgründe aus festen Tätigkeitserfordernissen entgegen stehen.