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B. Die Beitrags- bzw. Sozialversicherungsprüfung (Schrank)

96. LfgJuli 2025

 

PLB-Prüfungen

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Nach § 42 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber, Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge leisten oder geleistet haben (unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht), sowie sonstige Meldepflichtige oder Bevollmächtigte dem Versicherungsträger über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Anfrage längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

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