Haftung
Sozialversicherungsbeiträge
Werden Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a UmsatzsteuerG von einem Unternehmen an ein Subunternehmen ganz oder teilweise weitergegeben, haftet der Auftraggeber für alle Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen des Subunternehmens bis zum Höchstausmaß von 20% des geleisteten Werklohnes (§§ 67a bis 67c ASVG, seit langem auch zusätzlich 5% für die lohnabhängigen Abgaben, § 82a EStG).
