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A. Grundsätzliches zur Geringfügigkeit (Schrank)

96. LfgJuli 2025

 

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Für Teilzeitbeschäftigte mit Entgelten bis zur „Geringfügigkeitsgrenze“ im Sinne des § 5 Abs. 2 und 3 ASVG gibt es sozialversicherungsrechtliche Sonderbestimmungen. Unter diese können auch wiederholt kurzfristig mit Unterbrechungen befristete fallweise Beschäftigte fallen, für die § 33 Abs. 3 ASVG verwaltungsvereinfachende Meldeformalitäten (mBGM für fallweise Beschäftigte) vorsieht.

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