Für Teilzeitbeschäftigte mit Entgelten bis zur „Geringfügigkeitsgrenze“ im Sinne des § 5 Abs. 2 und 3 ASVG gibt es
sozialversicherungsrechtliche Sonderbestimmungen. Unter diese können
auch wiederholt kurzfristig mit Unterbrechungen befristete fallweise Beschäftigte fallen, für die § 33 Abs. 3 ASVG
verwaltungsvereinfachende Meldeformalitäten (mBGM für fallweise Beschäftigte) vorsieht.