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L. Arbeitsrechtliche Folgen? Hinweise zur Vertragsgestaltung (Schrank)

97. LfgJänner 2026

 

Dienstvertrag

Freie Dienstnehmer

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Das gesetzliche und kollektivvertragliche Arbeitsrecht stellt nur auf abhängige bzw. fremdbestimmte Arbeitnehmer ab, gilt also für alle Formen vorwiegend persönlich selbständiger Arbeit grds. nicht. Für freie Dienstverträge, die durch die Verpflichtung zu Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit und ohne Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, durch die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern, durch das Fehlen von laufenden Kontrollen und der Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind, sowie durch die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis charakterisiert werden und die daher keine Dienstverträge iSd. §§ 1151 ff ABGB sind, weshalb grundsätzlich nur die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen gelten (OGH LE-AS 1.2.3.Nr.17), gilt daher der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Arbeitsrechtliche Bestimmungen sind auf freie Dienstnehmer (und auch Werkverträge) grundsätzlich nicht anwendbar. Nur einzelne arbeitsrechtliche Normen, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen („Nichtschutznormen“), sind auf den freien Dienstvertrag (analog) anzuwenden. In diesem Lichte waren bis Ende 2025 auch die arbeitsrechtlichen Kündigungstermine und -fristen auf freie Dienstverhältnisse nicht anzuwenden, auch arbeitnehmerähnliche nicht, seit 1. 1. 2026 gelten für sie jedoch zwingende gesetzliche Kündigungszeiten. Auch können nunmehr Kollektivverträge auf sie ausgedehnt werden.

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