bäuerliche Nachbarschaftshilfe
Freie Dienstnehmer
Indirekt ausgenommen sind alle freien Dienstverträge „für privat“, weil das Gesetz die Dienstleistung für einen Auftraggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb etc.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel etc.), oder für eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds erfordert.
