Lohnsteuer
Wesentlich günstiger ist die Situation für den Arbeitgeber, wenn zu wenig
Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wurde. Das Steuerrecht enthält nämlich
keine nachträglichen Abzugsbeschränkungen.
Gesetzlicher Steuerschuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer (OGH LE-AS 11.11.3.Nr.7).