Auf den strengen Dienstwohnungsbegriff kommt es jedoch beim aktuellen
Mietrechtsgesetz nicht an, da dieses – damit auch von seinen Kündigungsbeschränkungen – sämtliche Wohnungen ausnimmt, „die auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden“.