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M. Erfolgs-, Gewinn- und Unternehmensbeteiligungen (Schrank)

96. LfgJuli 2025

 

Leitende Angestellte

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Vor allem bei leitenden Angestellten und sonstigen Führungskräften können Erfolgs- bzw. Gewinnbeteiligungen sinnvoll sein, allenfalls auch eine Unternehmensbeteiligung.

Für solche Vereinbarungen gilt weitgehende Vertragsfreiheit, ausgenommen beim Leitungs- und Risikopersonal von Banken (§ 39b BWG).

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