Leitende Angestellte
Vor allem bei leitenden Angestellten und sonstigen Führungskräften können Erfolgs- bzw. Gewinnbeteiligungen sinnvoll sein, allenfalls auch eine Unternehmensbeteiligung.Für solche Vereinbarungen gilt weitgehende Vertragsfreiheit, ausgenommen beim Leitungs- und Risikopersonal von Banken (§ 39b BWG).

