Kollektivvertrag
Gemäß § 2 Abs. 13 GewO haben Kollektivverträge, die für Arbeitsverhältnisse zu Arbeitgebern gelten, welche ihre Tätigkeiten aufgrund von Gewerbeberechtigungen ausüben, auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern Geltung, welche diese Tätigkeiten ohne die erforderliche Berechtigung ausüben (weil etwa auch die Nebenrechte nicht reichen oder überschritten sind).
