Arbeitsmarktservice
Ausländerbeschäftigung
Soweit kein Befreiungstatbestand bzw. keiner der angeführten Beschäftigungstitel des Ausländers vorliegt oder nicht noch eine übergegangene aktuelle Beschäftigungsbewilligung des Betriebsvorgängers besteht, benötigt der Arbeitgeber eine ihm für den Ausländer erteilte Beschäftigungsbewilligung bereits vor Aufnahme der Beschäftigung.
